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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.09.1999 - L 4 KR 7/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Einzelbeförderung. Dialysebehandlung. Möglichkeit des Sammeltransports. Berechtigung der Krankenkasse zur Auswahl eines Leistungsanbieters durch individuellen Preisvergleich

 

Orientierungssatz

1. Besteht für eine Versicherte die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Sammeltransportes zur Dialyse fahren zu lassen, so ist die teuere Beförderung als Einzelfahrgast nicht notwendig iS von § 61 Abs 1 Nr 3 SGB 5. Dagegen spricht nicht, daß der Versicherte grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels und auch der Krankentransportleistungen frei auswählen kann (vgl BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 = SozR 3-2500 § 133 Nr 1).

2. § 133 SGB 5 verbietet nicht, zwischen einzelnen Anbietern auf der Grundlage eines individuellen Preisvergleiches auszuwählen (vgl BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 = aaO). Etwas anderes als eine solche Auswahl stellt auch die Ausschreibung und die daran anschließende Vergabe von Sammeltransporten an bestimmte Taxiunternehmer nicht dar. Diese Praxis der Krankenkassen ist auch nicht wettbewerbswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen B 3 KR 2/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger entstandene Kosten für Fahrten der verstorbenen Versicherten E Sch vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 im Rahmen einer Dialysebehandlung zu zahlen.

Der Kläger ist selbständiger Taxiunternehmer. Am 8. Januar 1996 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung über die Durchführung von Krankenfahrten mit Taxen. Unter § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung war geregelt, daß ein Anspruch auf Leistungsvergütung entsteht, wenn die Leistungen entsprechend den Festlegungen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. §...

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