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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 07.01.2021 - L 3 R 255/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. mündliche Verhandlung. Entscheidung in Abwesenheit des Klägers. Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin. Verschulden. Aufenthalt im Corona-Risikogebiet. Quarantänepflicht. Unterlassen von Maßnahmen zur Ermöglichung der Terminswahrnehmung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein verschuldetes Nichterscheinen zum Verhandlungstermin (§ 202 S 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO), das dem Mandanten zuzurechnen ist, liegt vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter sich in Kenntnis des Verhandlungstermins in ein Corona-Risikogebiet begibt, nach der Rückkehr quarantänepflichtig ist, die Quarantäne nicht durch einen ihm möglichen Nachweis eines negativen Corona-Tests beendet und gleichwohl keine Vorsorge für eine Terminswahrnehmung trifft.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.04.2021; Aktenzeichen B 5 R 18/21 B)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Die am ... 1970 geborene Klägerin absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter für ... (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1988) und war zunächst im erlernten Beruf im Innendienst und zuletzt als Zustellerin bei der ..... AG versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 6. Oktober 2014 ist sie mit Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt, bezog vom 11. August 2015 bis zum 16. Juli 2017 Krankengeld und vom 17. Juli 2017 bis zum 15. Juli 2018 Arbeitslosengeld. Seitdem erhält sie keine Sozialleistungen mehr. Sie bezieht nach ihren Angaben eine private...

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