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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.1983 - L 3 U 164/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Röntgenleistungen. Höchstsatz. Entschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Röntgenleistungen, die ein niedergelassener Arzt zur Vorbereitung seiner Gutachten nach §§SGG 106 oder 109 erbringt, können höchstens mit 150,– DM entschädigt werden.

2. Die Leistungen im einzelnen sind innerhalb des Entschädigungsrahmens von 15,– bis 150,– DM nach der neuen GOÄ vom 12. November 1982 mit deren einfachen Gebührensätzen zu entschädigen, die bisher von der Rechtsprechung gesuchte prozentuale Erhöhung entfällt.

 

Normenkette

ZSEG Anlage zu § 5 Nr. 7 S. 1 Ziff. a (bb) S. 3; GOÄ vom 12.11.82 §§ 5, 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 26.06.1981; Aktenzeichen S 6 U 297/80)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26. Juni 1981 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei dem Kläger mehrere Unfälle jeweils eine Hinderung der Erwerbsfähigkeit (MdB) von 10 % zurückgelassen haben.

Der im Jahre 1925 geborene Kläger war Richtmeister in der Montageabteilung einer Firma für Stahl- und Apparatebau. Er hat in der Zeit von 1963 bis 1979 insgesamt 7 Arbeitsunfälle erlitten, aus denen er nunmehr eine Verletztenrente begehrt.

Am 16. Januar 1963 zog er sich einen Abriß der langen Beugesehne des linken Mittelfingers zu. Einen Operationstermin lehnte er mit der Begründung ab, er dürfe bei seiner finanziellen Situation die Arbeit nicht versäumen. Da sich im Mai 1963 eine schmerzhafte Verdickung in der Hohlhandmitte bildete, wurde erneut ein Operationstermin vereinbart. Auch diesen hielt der Kläger nicht ein, teilte vielmehr der Beklagten im September 1963 mit, die Operation sei ihm nicht zumutbar, da die einzusetzende Plastiksehne ihn wahrscheinlich in seinem Beruf n...

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