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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.05.1997 - L 2 I 47/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Facharbeiter. Verweisbarkeit. Bürotätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT

 

Orientierungssatz

Gehobene Büro-(Hilfs-)Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT sind dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen, die einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind (vgl LSG Mainz vom 26.6.1995 - L 2 I 248/94).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.05.1998; Aktenzeichen B 13 RJ 177/97 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 20.1.1965 geborene Kläger hat von 1981 bis 1985 erfolgreich eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert und anschließend bis März 1990, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie der Tätigkeit in einem Imbiß, im erlernten Beruf gearbeitet. Nebenberuflich betrieb er zudem nach eigenen Angaben ab Mai 1988 selbständig einen Imbiß; von März 1990 bis April 1992 war er als Betreiber des Imbiß sowie einer Gaststätte ausschließlich selbständig erwerbstätig und zahlte keine Beiträge zur Rentenversicherung. Ein Arbeitsversuch als Maschinenschlosser vom 1.2. bis 11.2.1992 scheiterte nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen. Ab Dezember 1992 bezog er vom Arbeitsamt M Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Im September 1992 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er stützte sich auf eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. H vom 20.10.1992, der dem Kläger Berufsunfähigkeit seit 11.2.1992 attestierte. Von diesem Arzt zog die Beklagte medizinische Unterlagen über den Kläger bei. Sie veranlaßte sodann eine neurochirurgische Begutachtung durch Dr. M vom 8.2.1993, der folgende Diagnosen stellte:

"1.Spondylolysthesis im präsacralen Segment.

2.M...

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