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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.06.2016 - L 5 KA 24/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen. Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Sondergebühr. Berücksichtigung rückwirkender Rechtsänderungen

 

Orientierungssatz

1. Bei der Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Wird allerdings während des gerichtlichen Verfahrens die einschlägige Rechtsnorm rückwirkend geändert, so ist die rückwirkende Rechtsänderung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen.

2. Zur Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2018; Aktenzeichen B 6 KA 40/17 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 17.07.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Sondergebühr für das Quartal III/2012 in Höhe von 240,00 €. Zudem begehrt der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit von Zahlungen an das Finanzamt D .

Am 15.12.1992 hatte der Kläger alle Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau U S abgetreten. Am 12.09.2008 war über sein Vermögen  das  Insolvenzverfahren  eröffnet  worden.  Am  22.09.2008  hatte U S die Honorarforderungen des Klägers an den beigeladenen Vater des  Klägers H  S  abgetreten. In der Annahme der Unwirksamkeit dieser Abtretung hatte U S die Honorarforderungen am 25.08.2009 an den Kläger zurückabgetreten. Ab 01.04.2009 hatte die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers...

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