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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.02.2003 - L 4 VG 10/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 21.09.2001)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1970 geborene Kläger wurde vom 03.09. bis 11.09.1995 stationär im Evangelischen krankhaus, B , behandelt. Dort wurde am 04.09.1995 eine Nasenoperation durchgeführt.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beantragte der Kläger im März 1997 Versorgung nach dem OEG und führte aus, während der Abschlussbehandlung sei er durch eine unbefugte Person erneut an der Nasenscheidewand verletzt worden. Das Versorgungsamt Münster zog die Behandlungsunterlagen über die Heilbehandlung des Klägers im Evangelischen W krankenhaus bei. Aus dem Entlassungsbericht ergab sich, dass der postoperative stationäre Verlauf sich komplikationslos gestaltete und sich bei der Entlassung endonasal regelrechte Verhältnisse gezeigt hatten.

Mit Bescheid vom 31.05.1999 lehnte das Versorgungsamt Münster daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem schädigenden Ereignis vom 11.09.1995 habe es sich nicht um eine Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gehandelt, da der Kläger sich den behaupteten Gesundheitsschaden nicht durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zugezogen habe.

Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn gegen Dr. J S bei (Az.: 100 Js 756/00). Darin hatte der Kläger in der Strafanzeige ausgeführt, am 11.09.1995 habe dieser Arzt letztmalig die Nachbehandlung nach seiner Nasenoperation durchführen sollen. Der ...

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