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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 ER 91/05 KA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortvollzug bei Entziehung der Zulassung zum Vertragsarzt

 

Leitsatz (amtlich)

Das Sozialgericht ist nach dem Erlass seines Endurteils für die Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr zuständig. Die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 86a Abs 2 Nr 5 SGG) einer Entziehung der Zulassung zum Vertragsarzt (§ 95 Abs 6 S 2 SGB 5) setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Dafür bedarf es hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.9.2005 aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2.2.2005 wird angeordnet.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

 

Tatbestand

Umstritten ist im Hauptsacheverfahren die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seinen Bescheid vom 2.2.2005.

Der 1950 geborene Antragsteller ist seit 1983 als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und als Hausarzt tätig. Hinsichtlich seines Vermögens ist am 31.8.2004 gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Verwaltung angeordnet worden.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Juni 2003 (Az 6014 Js 7308/00 4 KLs) wurde der Antragsteller vom Landgericht (LG) Kaiserslautern wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, Zubereitungen von bestimm...

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