Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Einstiegsgeld. Überwindung der Hilfebedürftigkeit. selbstständige Tätigkeit. wirtschaftliche Tragfähigkeit. positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Wertung durch den Grundsicherungsträger. Prognoseentscheidung. gerichtliche Überprüfbarkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB 2 ist zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer angestrebten selbstständigen Tätigkeit ergänzend § 16c SGB 2 heranzuziehen, der im Zusammenhang mit § 16b SGB 2 zu lesen bzw als dessen Konkretisierung zu verstehen ist.
2. Es kann bereits dann nicht davon ausgegangen werden, dass die angestrebte Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, wenn eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle iS des § 16c SGB 2 zu der beabsichtigten Tätigkeit nicht vorgelegt wurde. Eine solche positive Stellungnahme ist unabdingbare Voraussetzung, um für die Tatbestandsvoraussetzung wirtschaftlicher Tragfähigkeit überhaupt den Bereich weiterer Prüfung zu eröffnen.
3. Der Grundsicherungsträger ist an das Ergebnis der Stellungnahme nicht gebunden; vielmehr ist es nach Vorlage der Stellungnahme seine Aufgabe, die Analyse selbst zu werten und mit den verfügbaren Erkenntnissen abzuwägen.
4. Ob eine Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, ist vom Grundsicherungsträger mittels einer Prognose zu prüfen (vgl LSG Essen vom 20.6.2012 - L 12 AS 569/11). Maßgeblich für die Prüfung ist eine zukunftsorientierte Beurteilung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw der letzten Verwaltungsentscheidung bekannten Tatsachen (vgl LSG Essen vom 6.6.2013 - L 7 AS 1884/12 und LSG Celle-Bremen vom 25.5.2011 - L 13 AS 178/10).
5. Die von der Behörde getroffene Progn...