Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Einstiegsgeldanspruch. Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Einstiegsgeld kann Hilfebedürftigen gewährt werden, die bei Aufnahme der Tätigkeit arbeitslos sind. Wer am Tage der Antragstellung eine selbständige Tätigkeit bereits aufgenommen hat - die Aufnahme der Tätigkeit entspricht regelmäßig dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung - erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr.
2. Einstiegsgeld wird "zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit" gewährt. Insoweit ist eine Prognose erforderlich. Bei der Einschätzung muss sich ergeben, dass die Zahlung des Einstiegsgeldes irgendwann dazu führen wird, dass der Leistungsempfänger den Status der Hilfebedürftigkeit verlassen kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Ablehnung der Gewährung von Einstiegsgeld.
Der 1971 geborene Kläger bezog - in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie seinen 1996, 1998 und 2004 geborenen Töchtern - seit 01. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2006 wurde ein weiteres Kind, und zwar ein Sohn geboren. Mit Bescheid vom 2. März 2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.602,13 €; wegen der Aufteilung und Errechnung im Einzelnen wird auf den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsbogen verwiesen. Mi...