Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers bei der Weitergewährung von Einstiegsgeld zur Unterstützung einer selbständig ausgeübten Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Um Eingliederungsleistungen nach § 16 b SGB 2 zu erhalten, muss der Antragsteller vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit arbeitslos gewesen sein. Damit muss die Gewährung des Einstiegsgeldes in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit stehen,vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R.
2. Bei der geförderten Tätigkeit muss es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handeln, die hauptberuflich ausgeübt wird. Die Beschäftigung muss wenigstens 15 Wochenstunden umfassen. Das vom Antragsteller vorzulegende Konzept muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit belegen.
3. Die Erforderlichkeit der Förderung muss gegeben sein. Notwendig ist die Gewährung für den Hilfebedürftigen, wenn sie zu dessen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet ist und ohne das Einstiegsgeld mit einer solchen Eingliederung nicht gerechnet werden kann.
4. Die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 b und c SGB 2 sind als Ermessensleistungen ausgestaltet. Dem Grundsicherungsträger ist sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen eingeräumt. Eine gesetzliche Regelung, wonach das Einstiegsgeld regelmäßig für die Dauer von sechs Monaten begrenzt und auch nur einmalig gezahlt werden soll, ist § 16 b SGB 2 nicht zu entnehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die weitere Gewährung von Einstieg...