Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Der Hilfebedürftige hat nach § 16 b Abs. 1 SGB 2 Anspruch auf Einstiegsgeld nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, nicht aber zur Förderung einer bereits ausgeübten bzw. in Gang gesetzten Tätigkeit.
2. Im Übrigen kann Einstiegsgeld nur dann gewährt werden, wenn erkennbar ist, dass eine selbständige Tätigkeit zur Eingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder die Prognose berechtigt ist, dass die Aufnahme der begehrten Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen könnte. Ist der Hilfebedürftige mangels Ausbildung nicht in der Lage, eine tragfähige selbständige Tätigkeit zu realisieren, so ist die Gewährung von Einstiegsgeld ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Einstiegsgeld, Zuschüssen zu Sachgütern wie Computer und Büroeinrichtungen sowie die Übernahme von Mietrückständen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1975 geborene Kläger steht mit seiner 1982 geborenen Ehefrau und den 2006 und 2007 geborenen Kindern beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Er geht seinen Angaben zufolge seit 2006 einer selbständigen Tätigkeit als Erfinder und Designer nach und beabsichtigt eine Herstellerfirma für Sanitärprodukte (Waschbecken, Armaturen) zu gründen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B aus Dezember 2010 ist dem Kläger ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung in außergerichtlic...