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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.05.2007 - L 16 KR 237/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme für Kontaklinsen. Therapeutische Sehhilfen. Strabismus

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Versorgung mit Kontaklinsen setzt eine schwere Sehbeeinträchtigung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 5 Hs 1 i.V.m. Ziff. 53.1 der HM-RL voraus (Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur von maximal 0,3 oder Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen). § 53 Abs. 1 S. 5 Hs 2 SGB V i.V.m. Ziff. 53.2 der HM-RL ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine vorbeugende Versorgung mit Kontaktlinsen zur Verhinderung eines Strabismus erfolgen muss.

 

Normenkette

SGB V § 13 Abs. 3, § 33 Abs. 1 S. 5, Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 4; HM-RL Ziff. 53.1; HM-RL Ziff. 53.2

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des damals 20-jährigen Klägers auf Kostenerstattung (KE) für eine Kontaktlinse.

Der am 00.00.1985 geborene Kläger, der bei der Beklagten gegen Krankheit versichert ist, erlitt infolge eines Unfalls im Kindesalter eine Contusio bulbi (stumpfes Trauma des Augapfels mit verschiedenen Verletzungsfolgen am Auge). Eine zunehmende Trübung der beeinträchtigten Linse des linken Auges erforderte im Jahre 1994 deren Absaugung. Seitdem besteht eine Aphakie (Linsenlosigkeit des Auges) links bei hoher Hyperopie (Weitsichtigkeit) links von +18 Dioptrien (Dpt.). Auf dem rechten, nicht unfallgeschädigten Auge liegt eine Myopie (Kurzsichtigkeit) von -0,75 Dpt. vor. Seit vielen Jahren trägt der Kläger auf dem linken Auge eine Kontaktlinse, so dass dort ein Visus (Maßeinheit für die Sehschärfe) von 1,0 mit reduziertem Stereosehen vorliegt...

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