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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.12.1998 - L 5 KR 25/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme. Rettungsfahrt. Verordnung durch Krankenhausarzt. keine anschließende ärztliche Behandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einem Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ausgestellte Verordnung von Krankentransport verpflichtet die Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer zur Vergütung des Transportes.

 

Orientierungssatz

Rettungsfahrten iS der Krankentransport-Richtlinien Nr 2 sind Transporte zum Krankenhaus mit qualifizierten Rettungsfahrzeugen, die deshalb erforderlich sind, weil sich der Versicherte infolge Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder sein Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten läßt, wobei es unerheblich ist, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung stattfindet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen B 3 KR 4/99 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 3.567 DM Gebühren für Transporte mit Krankentransport- und Rettungstransportwagen.

Die Klägerin ist die Trägerin des Rettungsdienstes in der Stadt L Sie unterhält im Rahmen ihrer Berufsfeuerwehr einen Rettungsdienst mit Krankentransport- und Rettungstransportwagen. Nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst vom 21.12.1990 erhebt die Klägerin Gebühren zur Deckung der ihr durch den Rettungsdienst entstehenden Kosten (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Gebührenpflichtig ist nach § 1 Abs. 2 der Satzung, wer den Rettungsdienst in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen läßt. Ab dem 01.05.1993 betrug die Gebühr für einen Transport mit dem Rettungswagen oder Krankentransportwagen innerhalb des Stadtgebietes (Zone 1) 237,80 DM.

Im Zeitraum zwischen Juli 1993 und April 1995 wurden die bei der Beklagten Versicherten S, F u...

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