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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.06.2007 - L 12 AL 83/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Sozialleistungsbetrug. Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber. Auflage. berufsfördernde Maßnahme. Maßnahmeträger. Nebenverdienstbescheinigung. Feststellungsklage. besonderes Rechtschutzbedürfnis. Verpflichtungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1) oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nr. 4) begehrt werden. Die isolierte Feststellung einzelner Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs ist hingegen nicht möglich.

 

Normenkette

SGB I §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 3, § 60; AFG §§ 143, 142 Abs. 1, § 49; SGG § 55 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt verschiedene Feststellungen hinsichtlich seiner Tätigkeit ab 13.04.1987 bei der Firma K (K.). Ihm war im April 1987 während des Arbeitslosenhilfebezuges über die Beklagten eine Tätigkeit bei der Firma K. als Maschineneinrichter bekannt geworden. Vom 13.04.1987 bis 06.11.1987 war er für diese Firma tätig.

Der Kläger hatte bis 04.05.1987 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhalten. Er wurde aufgrund dieses Leistungsbezuges wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten rechtskräftig verurteilt. Seither versuchte der Kläger in mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen die Firma K. von dieser Schadensersatz zu erhalten. Ebenso versucht er das Strafverfahren wieder aufnehmen zu lassen. Auch Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führte der Kläger schon, zuletzt wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe (vgl. Urteil des Sena...

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