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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.09.2001 - L 11 KA 29/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 26 KA 125/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen B 6 KA 37/01 R)

BSG (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen B 6 KA 38/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Eintragung der Klägerin in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten.

Die Klägerin ist 1969 geboren und schloß im September 1995 ihr Studium im Fach Psychologie ab. Seit September 1996 arbeitet sie als angestellte Psychologin im Beratungszentrum ... des Zweckverbandes für psychologische Beratungen und Hilfen. Daneben ist sie seit November 1996 als freie Mitarbeiterin in einer pschotherapeutischen Praxis in ... tätig. Bis zum 24.06.1997 rechnete sie 129 Stunden psychotherapeutischer Behandlung bei Kindern und Jugendlichen mit den gesetzlichen Krankenkassen im Kostenerstattungsverfahren ab. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde der Klägerin im Februar 1999 erteilt. Der Zweckverband bescheinigte im November 1998 44 Behandlungsfälle, davon drei bei Erwachsenen, mit insgesamt 766 Behandlungsstunden. Unter Supervision der Diplom-Psychologin ... behandelte die Klägerin 13 Kinder und Jugendliche mit insgesamt 292 Stunden. Sie absolvierte im Jahre 1998 insgesamt 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie. Den Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in ... lehnte der Zulassungausschuß bestandskräftig ab.

Mit Bescheid vom 08.09.1999 lehnte die Beklagte die Eintragung der Kläger...

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