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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.04.2008 - L 12 AL 29/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschulung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Umschulung als besondere Förderleistung ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn eine allgemeine Förderleistung – wie eine Maßnahme zur beruflichen Integration – nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

SGB III §§ 97-98, 100, 102

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff. des Ditten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) eine Umschulung zum Hausverwalter zu fördern ist.

Der im 1959 geborene Kläger schloss im Jahr 1977 in Frankreich eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur ab.

Im Oktober 1992 stellte er erstmals einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Reha-Maßnahmen). Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes ärztliches Gutachten der Diplom-Medizinerin S T - Arbeitsamtsärztin - vom 19.01.1993 ergab, dass der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Hals- und Brustwirbelsäule, zwar vollschichtig einsetzbar war, ständig aber nur noch leichte körperliche Arbeiten und überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten konnte, wobei häufiges Bücken und Zwangshaltungen der Knie sowie das Tragen von Lasten über 20 kg auszuschließen waren. Mit Bescheid von März 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin erstmalig Maßnahmekosten, Lernmittel sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung für eine Umschulung zum Industriekaufmann.

Diese Bewilligung hob die Beklagte mit Bescheid vo...

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