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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.08.2003 - L 17 U 245/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.07.2002; Aktenzeichen S 6 U 24/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.08.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1637/05)

BSG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen B 2 U 3/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2002 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann zustehen, bei dem zu Lebzeiten eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt war.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1936 geborenen und am 17.07.2000 verstorbenen Versicherten N H (im Folgenden: G.). Dieser war von April 1954 bis März 1965 bei der Firma F AG - Werk O - als Chemiewerker beschäftigt und hatte dabei Umgang mit Asbest. Anschließend war er bei der Stadt O als Vermessungsfachgehilfe und als Hausmeister tätig. Seit dem 01.06.1996 bezog er vorgezogenes Altersruhegeld. Vom Angebot der Beklagten, wegen der in der Vergangenheit stattgefundenen Gefährdung durch Asbest an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen, machte G. ab Juni 1986 regelmäßig Gebrauch. Nachdem dabei im April 1988 ein verdächtiger Befund erhoben worden war, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Feststellung einer BK nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV ein, das nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. S, Leitender Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums C des BAD, Institut für Arbeitsmedizin an der Ruhr-Universität C, vom 06.01.1989 mit der Erteilung des eine Entschädigung ablehnenden Bescheides vom 19.07.1989 endete, weil die vom Gutachter beschriebenen Verände...

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