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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.10.2004 - L 5 KR 223/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.07.2002; Aktenzeichen S 4 KR 218/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.07.2002 geändert. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig sind Ansprüche auf Schadensersatz für die Zeit vom 01.07.1989 bis 31.05.1998 wegen verspäteter Weiterleitung von Beiträgen im Rahmen des zentralen Beitragseinzugs in Höhe von rund 10,2 Mio. DM.

Im fraglichen Zeitraum konnten Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Beiträge zu mehreren Kassen abführen mussten, bei dem Bundesverband der jeweiligen Kassenart beantragen, die Beitragsnachweise bei diesem Verband einzureichen. Der Bundesverband erhielt in diesem Fall auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er dann an die jeweilige Einzugsstelle weiterzuleiten hatte. Diese leitete wiederum an den zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge weiter (§ 28k Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)).

Rechtsgrundlage des zentralen Beitragseinzugs war im fraglichen Zeitraum § 28f Abs. 4 SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 01.01.1989 durch das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23.12.1988, BGBl. I, 2330). Diese Vorschrift galt mit geringfügigen, hier nicht relevanten Änderungen, im gesamten streitigen Zeitraum. Seit dem 01.06.2001 gilt § 28f Abs. 4 SGB IV in wesentlich veränderter Form in der Fassung des 4. Euro-Einf...

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