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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.08.2009 - L 8 B 11/09 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Berücksichtigung von Säumniszuschlägen bei der Streitwertberechnung

 

Orientierungssatz

1. Säumniszuschläge, die bei der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhoben werden, gehören nicht zu den in § 43 Abs 1 GKG genannten Nebenforderungen.

2. Der Vorschrift des § 43 Abs 1 GKG lässt sich kein gesetzlicher Regelungsplan entnehmen, dem die Nichteinbeziehung von Säumniszuschlägen in der Streitwertberechnung zuwiderliefe. Bei der Streitwertbemessung sind deshalb die erhobenen Säumniszuschläge in die Berechnung einzubeziehen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 zu Ziff. 2) geändert. Der Streitwert wird endgültig auf 11.643,77 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von 11.643,77 EUR (Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 7.817,02 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 3.826,75 EUR) verlangen kann (Bescheid v. 29.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 06.09.2006).

Mit Beschluss v. 31.03.2009 hat das Sozialgericht (SG) Köln den Streitwert endgültig auf 7.817,02 EUR festgesetzt.

Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes auf 11.643,77 EUR, also unter Berücksichtigung der Säumniszuschläge. Sie berufen sich auf die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach bei Klagen gegen Leistungsbescheide die Höhe der Geldforderung maßgebend sei. Die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 1 GKG sei nicht einschlägig. Säumniszuschläge gehörten nicht zu den dort aufgeführten Nebenkoste...

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