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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2015 - L 19 AS 1799/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Bei der Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers nach § 59 SGB 2 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zulässig ist. Ein Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung entfaltet nach § 39 Nr. 4 SGB 2 keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Ist eine Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB 10 eingetreten, so ist einstweiliger Rechtsschutz mangels eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu versagen.

2. Durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung des Verwaltungsaktes droht dem Betroffenen nicht die Gefahr, dass nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Im Fall einer Sanktion aufgrund eines etwaigen Meldeversäumnisses steht dem Betroffenen einstweiliger Rechtsschutz gegen den Absenkungsbescheid zur Verfügung; dann ist inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen (Anschluss BSG Urteil vom 29. 4. 2015, B 14 AS 20/14 R).

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer augenscheinlich den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt, mit der der Beschwerdegegner verpflichtet wird, die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGG, sondern an ihn auszuzahlen, hat der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht...

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SG Marburg S 12 KA 834/11
SG Marburg S 12 KA 834/11

  Leitsatz (amtlich) 1. Nach Erledigung des mit dem Widerspruch angefochtenen Ausgangsbescheides (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) darf eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Das Widerspruchsverfahren ist vielmehr einzustellen (vgl. BVerwG, ...

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