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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.08.2013 - L 19 AS 1278/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.

2. Dies gilt auch dann, wenn das Sozialgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht abschließend geprüft, sondern seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt hat, dass der Antragsteller Unterlagen nicht vorgelegt und deshalb seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Zur Entlastung der Landessozialgerichte soll die Beschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch statthaft sein, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten des Verfahrens verneint oder Mutwilligkeit angenommen hat.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Am 20.12.2012 hat die Klägerin gegen den Sanktionsbescheid vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt. Mit Urteil vom 21.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid ohne weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgewiesen.

Den Antrag auf PKH hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2013 abgelehnt, weil die Klägerin "trotz stillschweigender Fristverlängerung bis zum Abschluss des Verfahrens" nicht die erforderlichen Angaben über ihre persönlichen und ...

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