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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.1982 - L 12 S 19/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angenommenes Anerkenntnis. Kostenfestsetzungsbeschluß. Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kostenfestsetzung iS des § 197 SGG kann nur verlangt werden, wenn zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten stattzufinden hat, ein Titel iS des § 199 Abs 1 SGG Abs 1 vorliegt.

2. Die schriftsätzliche Erklärung eines Beteiligten, er sei bereit, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten des Gegners zu erstatten, ist auch dann kein zur Kostenfestsetzung ausreichender Titel iS des § 199 Abs 1 SGG, wenn die in Rede stehende Mitteilung dem Gericht gegenüber erfolgt ist und der andere Beteiligte sie auch für sich akzeptiert hat.

 

Orientierungssatz

Wird ein Rechtsstreit durch ein angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt, muß das Gericht auf Antrag durch Beschluß darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 Halbs 2 SGG). Die in § 195 SGG getroffene Kostenfolge begründet lediglich die materielle Pflicht der Beteiligten, ihre Kosten selbst zu tragen. Sie liefert damit dem Gericht nur seine diesbezügliche Entscheidungsgrundlage und läßt keinen Raum mehr für ein richterliches Ermessen. An der Pflicht des Gerichts, die gesetzlich vorgesehenen Folgen des § 195 SGG auf Antrag eines Beteiligten, der zB die Regelung des § 195 SGG nicht gegen sich gelten lassen will, durch Beschluß auszusprechen, ändert sich hierdurch nichts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652377

Breith. 1982, 544

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