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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.06.2013 - L 19 AS 517/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Verwaltungsaktqualität bei bloßer Wiederholung eines bindenden Bescheides

 

Orientierungssatz

1. Die Wiederholung eines für die Behörde bindenden Verwaltungsaktes ist selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt. Ein Bescheid, der im Wege einer fehlenden Änderung des vorangegangenen Bescheides keine selbständige Regelung hinsichtlich eines Leistungsanspruchs nach dem SGB 2 enthält, ersetzt den vorausgegangenen Bescheid nicht.

2. Ein zugeflossenes Heizkostenguthaben mindert gemäß § 22 Abs. 2 S. 4 SGB 2 nach dem Monat der Rückzahlung bzw. der Gutschrift die entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 erfüllt.

 

Normenkette

SGB X §§ 31, 62, 39, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 22 Abs. 2 S. 4

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Durch Bescheid vom 31.08.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.310,85 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.03.2011. Durch Änderungsbescheid vom 24.09.2010 erhöhte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 auf insgesamt 1.290,85 EUR mtl. (323,00 EUR Regelleistung für den Kläger zu 1) + 378,00 EUR Regelleistung + Mehrbedarf für die Klägerin zu 2) + 589,85 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).

Durch Bescheid vom 19.11.2010 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 27.09.201...

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