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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2018 - L 11 KR 96/18 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagerücknahme

 

Orientierungssatz

1. Stellt der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Beschwerde nach § 172 SGG trotz Aufforderung durch das Gericht keinen ausdrücklichen Antrag, so ist die Beschwerde anhand des vorhandenen Prozessstoffs auszulegen.

2. Ergibt die Auslegung des Beschwerdegerichts, durch die Beschwerde solle das Klageverfahren vor dem Sozialgericht neu angesetzt werden, weil der Beschwerdeführer zu seiner das Klageverfahren beendenden Rücknahmeerklärung vom Sozialgericht genötigt worden sei, so fehlt es nach einem solchen Vorbringen an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Sozialgerichts.

 

Normenkette

SGG § 172

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers "gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln" wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung des Klageverfahrens des Sozialgerichtes (SG) Köln - S 17 KR 245/16 - durch die von ihm im Erörterungstermin vom 12.12.2017 erklärte Klagerücknahme.

Am 02.03.2016 erhob der Beschwerdeführer vor dem SG Klage gegen zwei Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 24.02.2016 und beantragte "festzustellen, dass die Bescheide vom 24.02.2014 ohne Antragsbegehren erstellt" worden seien und dass er "als pensionierter DO-Angestellter der B zu dem berechtigten Personenkreis gehöre, der in der Satzung der IKK gesund plus in § 11 aufgeführt wird und in Verbindung mit § 14 SGB V einen Teilkostenversicherungsantrag stellen kann". Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Klageerwiderung u.a. darauf hin, dass die Bescheide bereits Anfang März aufgehoben worden seien.

Im Erörterungstermin vom 12.12.2017 hat der Beklagtenvertreter dann erklärt: "Ich bin der Rechtsauffassung, dass der Kläger das Recht hat, einen Antrag auf Aufnahme bei der Beklagten unter der ...

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Sozialgerichtsgesetz / § 172 [Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen]
Sozialgerichtsgesetz / § 172 [Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen]

  (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.  (2) ...

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