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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.05.2023 - L 19 AS 1476/22 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

elektronisches Dokument. Benutzungszwang. Rechtsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 RVG ist eine Beschwerde schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Für Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt § 12b RVG i.V.m. § 65d SGG, wonach ab dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen an das Gericht als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen.

2. Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den in § 65d SGG normierten aktiven Benutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam und führen bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

 

Normenkette

SGG § 65d; RVG § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 7, § 12b

 

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2022 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse streitig.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 bewilligte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Klägern Prozesskostenhilfe im Verfahren S 5 AS 488/18 ab dem 16.03.2018 und ordnete den Erinnerungsführer bei.

Der Erinnerungsführer hat beantragt, seine Vergütung für das Verfahren aus der Staatskasse auf 960,79 EUR festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 26.04.2022 auf 603,79 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 26.08.2022 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 960,69 EUR festgesetzt. Auf die Gründe wird Bezug genommen

Gegen den ihm am 30.08.2022 zugestellten B...

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