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LSG Niedersachsen Urteil vom 14.09.1999 - L 4 KR 1/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlungsversicherung. Rückforderung. Ausgleichszahlung. familienhafte Mithilfe

 

Orientierungssatz

Zur Rückforderungen von Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 LFZG, wenn sich die Beschäftigung eines Familienmitglieds nachträglich als familienhafte Mithilfe herausstellt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.09.2000; Aktenzeichen B 1 KR 2/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Ausgleichszahlungen der Beklagten für Arbeitgeber-Aufwendungen nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz -LFZG-) vom 27. Juli 1969 (BGBl I S 946) in Höhe von 2.268, -- DM.

Der Kläger ist Bauunternehmer und Architekt. Am 15. Juli 1988 erhielt die Beklagte die Anmeldung seines 1972 geborenen Sohnes zur Kranken-/Rentenversicherung der Arbeiter- und Arbeitslosenversicherung wegen Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Kläger. Der Sohn des Klägers war ab 15. Juli 1988 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Ausgleich der Arbeitgeber-Aufwendungen nach dem LFZG in Höhe von 2.268, -- DM, da sie zunächst von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausging.

Die Beklagte lehnte die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Bescheid vom 20. Dezember 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1990 ab. Es habe sich bei der Tätigkeit des Sohnes des Klägers ab 22. Juni 1988 um eine familienhafte Mithilfe gehandelt, die keine Versicherungspflicht begründet habe. Die zu Unrecht gewährten Leistungen seien mit gesondertem Bescheid zurückzufordern, ebenso die Erstattungen nach dem LFZG. Der hierüber geführte Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über die Beurteilung der Versicherungspflicht ver...

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