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LSG Niedersachsen Urteil vom 02.10.2001 - L 5/9 BL 2/00

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Verfahrensgang

SG Hannover (Urteil vom 09.03.2000; Aktenzeichen S 18 BL 83/97)

 

Tenor

DasUrteil des Sozialgerichts Hannover vom09. März 2000 wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.081,50 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten für nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindengeldG) des Landes Niedersachsen erbrachte Leistungen geltend machen kann.

Die Klägerin zahlte seit dem Bescheid vom 2. August 1990 für Herrn F. Blindengeld. Durch Bescheid vom 14. Dezember 1994 stellte es die Leistungen mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein und forderte 5.586,00 DM für die Zeit von Februar bis Dezember 1994 zurück. Der Beklagte hob diesen Bescheid mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19. April 1995 auf, da eine Rücknahme für die Vergangenheit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht rechtmäßig gewesen sei.

Ferner leistete die Klägerin für Frau G. im Zeitraum von November 1991 bis Mai 1994 Blindengeld, obwohl für die Zahlung zuständiger Leistungsträger der Landschaftsverband H. war. Die fehlende Zuständigkeit der Klägerin wurde im Mai 1994 zur Kenntnis genommen. Den angemeldeten Erstattungsanspruch erfüllte der Landschaftsverband Rheinland unter Hinweis auf die Verjährungsvorschrift des § 111 SGB X lediglich für den Zeitraum Mai 1993 bis Mai 1994. Für die Zeit davor blieb ein Betrag in Höhe von 8.495,50 DM offen.

Die Klägerin forderte in beiden Fällen von dem Beklagten erfolglos die Erstattung des überzahlten Blindengeldes (in Gesamthöhe von 14.081,50 DM). Am 22. Dezember 1997 hat sie jeweils Klage erhoben, die das Sozialgericht...

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