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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.11.2012 - L 4 KR 168/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Vergütungsanspruch eines Plankrankenhauses mit einer HNO-ärztlichen und einer unfallchirurgischen Fachabteilung für eine Resektion eines Akustikneurinoms über eine suboccipitale Kraniotomie. Ausschuss der Beauftragung des MDK bei primärer Fehlbelegung

 

Orientierungssatz

1. Die Resektion eines Akustikneurinoms über eine suboccipitale Kraniotomie fällt in die Zuständigkeit der Neurochirurgie und wird vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses mit einer HNO-ärztlichen und einer unfallchirurgischen Fachabteilung nicht erfasst.

2. Eine primäre Fehlbelegung schließt die Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen B 1 KR 20/14 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.607,18 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung einer Krankenhausbehandlung, wobei zwischen den Beteiligten im Streit ist, ob die erbrachte Leistung vom Versorgungsauftrag der Klägerin erfasst ist.

Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte J. (im Weiteren: Versicherte) wurde in der Zeit vom 13. bis 23. Januar 2008 im Hause der Klägerin stationär behandelt. Die Versicherte litt an einem totalen Hörverlust links seit November 2007. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 23. Januar 2008 hatte sich die Versicherte bereits am 10. Januar 2008 in der Neurochirurgie im Hause der Klägerin vorgestellt. Zur Abklärung des Befundes war eine Bildgebung durchgeführt worden. Darin hatte sich eine Raumforderung im Kleinhirnbrückenwinkel mit intrameatalem (im Gehörgang liegenden) Wachstum linksseitig gezeigt.

Die Versicherte wu...

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