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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.03.2003 - L 6 U 98/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 08.01.2002; Aktenzeichen S 7 U 164/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen B 2 U 45/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. Januar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1932 geborene Kläger hatte bis zu seiner Pensionierung am 1. August 1997 die Professur Mess- , Steuerungs- und Regelungstechnik an der Universität B. inne. Vor Eintritt in den Ruhestand hatte er noch die Betreuung eines Diploman-den aus dem Fachbereich Produktionstechnik übernommen. Deshalb nahm der Kläger am 18. Dezember 1997 an der Diplomprüfung teil. Auf dem Heimweg ver-letzte er sich den linken Fuß. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 Entschädigungsleistungen ab: Bei der Tätigkeit für den Prüfungsausschuss han-dele es sich weder um ein Beschäftigungsverhältnis noch um ein Ehrenamt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26. August 1999). Die Beigeladene hatte bereits mit Bescheid vom 12. August 1998 beam-tenrechtliche Unfallfürsorge abgelehnt, weil kein Dienstunfall vorliege.

Auf die am 27. September 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Sta-de zunächst die Freie Hansestadt Bremen beigeladen (Beschluss vom 13. Juni 2000) und die Beklagte durch Urteil vom 8. Januar 2002 verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen: Zwar habe sich der Kläger am Unfalltag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befunden und der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er habe aber deshalb unter Versicherungsschutz gestanden, weil er für ein...

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