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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Abgrenzung des laufenden vom einmaligen Bedarf. Passbeschaffungskosten. Sozialhilfe. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. atypischer Bedarf. keine Berücksichtigung bei der Regelbedarfsermittlung. Verweis auf die Beschaffung eines gebührenfreien vorläufigen Reisepasses. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 4 AS 33/17 R

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.

2. Der Einsatz öffentlicher Mittel ist bei einem türkischen Reisepass (Gebühr: 217 Euro) nicht gerechtfertigt, weil ein gebührenfreier vorläufiger Reisepass der Ausweispflicht nach dem AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügt. Die evtl mit einem vorläufigen Reisepass verbundenen Ein- und Ausreisebeschränkungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Reisepasses können nicht als "laufender" Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB 2 angesehen werden.

2. Die begriffliche Abgrenzung zwischen einmaligen und laufenden Bedarfen muss in Anlehnung an die Definition des Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs 3 S 1 SGB 2) erfolgen. Ein nur im Abstand von mehreren Jahren auftretender Bedarf ist nicht als laufender zu behandeln (vgl LSG Stuttgart vom 21.10.2011 - L 12 AS 2597/11 = NDV-RD 2012, 54 = juris RdNr 25).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.09.2018; Aktenzeichen B 4 AS 33/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision ...

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