Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Annahme eines Mehrbedarfs bei den Kosten der Passverlängerung
Orientierungssatz
1. Nach § 21 Abs. 6 SGB 2 wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein unabweisbarer, laufender, nicht einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser ist unabweisbar, wenn er unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten nicht gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
2. Bei Passverlängerungskosten fehlt es an der notwendigen Unabweisbarkeit des Bedarfs i. S. des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 2. Der Ausländer kann zumutbar auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweisersatzes gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG verwiesen werden; dafür genießt er nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG Gebührenbefreiung.
3. Im Übrigen kann einer Passverlängerung nicht die Eigenschaft eines laufenden Bedarfs zugeschrieben werden, weil deren Notwendigkeit lediglich in Abständen von mehreren Jahren auftritt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) die Kosten für die Erneuerung des (Reise-)Passes des Klägers zu übernehmen hat.
Der 1951 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt vor dem ...