Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. keine zusätzliche Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren. fehlende Rechtsgrundlage im SGB 2
Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine Anspruchsgrundlage im SGB 2 für die Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen biometrischen Fotos als Zuschuss.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Übernahme der Kosten für die Fertigung eines Personalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für biometrische Passbilder in Höhe von insgesamt 101,80 €.
Die 1958 geborene, alleinstehende Klägerin bezieht seit 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert durch den kommunalen Träger, den R.-N.-Kreis, erbracht. Im Bereich des R.-N.-Kreises bestand und besteht zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit keine Arbeitsgemeinschaft. Zuletzt bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01. November 2010 bis zum 30. April 2011 einen monatlichen Gesamtbetrag von 359,00 € (Regelleistung) und ab 01. Januar 2011 von 364,00 € (Bescheid vom 12. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. März 2011) sowie für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2011 in Höhe von 364,- € (Bescheid vom 30. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011).
Der Personalausweis und der Reisepass der Klägerin waren jeweils bis zum ...