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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 30.07.2009 - L 9 SO 8/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage gem §§ 75 VwGO, 88 SGG. Unbegründetheit

 

Orientierungssatz

Eine Untätigkeitsklage gem §§ 75 VwGO, 88 SGG ist unbegründet, wenn - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ein ungünstiger Widerspruchsbescheid ergeht und die Hauptsache damit erledigt ist. Von einer Erledigung der Hauptsache ist insoweit auszugehen, wenn der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides und dessen Zustellung innerhalb der Monatsfrist ein Klageverfahren vor einem Sozialgericht eingeleitet hat.

 

Normenkette

SGG § 88; VwGO § 75

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen B 8 SO 38/09 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt anlässlich seines Aufenthaltes in Norwegen Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 15. Juli 2002 bis 18. März 2003, einen Lebenshaltungskostenzuschuss, die Übernahme von Kosten für eine angemessene Wohnung sowie die Kosten der Gepäckaufbewahrung.

Den Antrag des Klägers auf Sozialhilfe vom 15. Juli 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2003, dem Kläger am 04. Dezember 2003 nach seiner Rückkehr in Deutschland zugestellt, ab. Ein besonderer Notfall im Sinne des § 119 Abs. 1 BSHG sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen werde die Hilfe nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden - wie hier - wegen der Erkrankung des Klägers geboten erscheine.

Bereits am 03. Dezember 2003 hatte der Kläger Widerspruch gegen "jeden ablehnenden Bescheid" bezüglich seines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe erhoben.

Am 08. D...

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