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LSG Hamburg Urteil vom 20.07.2021 - L 3 SB 6/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Versorgungsmedizinische Grundsätze. keine generelle Anerkennung der Adipositas als Behinderung. kein GdB bei Berücksichtigung der Auswirkungen in anderen Funktionsbereichen. kein Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. sozialgerichtliches Verfahren. Bescheid mit GdB-Festsetzung und Ablehnung von Merkzeichen. Widerspruch und Klage gegen die GdB-Festsetzung. Bestandskraft der Ablehnung von Merkzeichen. gesonderte und abtrennbare Entscheidung. Annahme eines beschränkten Widerspruchs. Unzulässigkeit der Weiterverfolgung der Merkzeichen im späteren Klageverfahren

 

Orientierungssatz

1. Die Rechtsprechung des EuGH, in der festgestellt worden ist, dass das Vorliegen einer Adipositas eine "Behinderung" sei (vgl EuGH vom 18.12.2014 - C-354/13 = AP Nr 30 zu Richtlinie 2000/78/EG = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr 38), bezieht sich auf die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (juris: EGRL 78/2000) und damit auf die Frage möglicher Diskriminierungen im Berufs- und Geschäftsleben, nicht hingegen solche im Bereich der Gewährung von Vorteilen im Recht der Teilhabe nach dem SGB 9 2018. Die EGRL 78/2000 hat hiermit keine relevanten Berührungspunkte.

2. Ein Grad der Behinderung (GdB) für eine Adipositas ist nach Teil B Nr 15.3 VMG (Anlage zu § 2 VersMedV) auch dann nicht in Ansatz zu bringen, wenn die Folgewirkungen bereits in anderen Funktionsbereichen ausreichend berücksichtigt worden sind.

3. Hat der Kläger gegen einen Bescheid, in welchem ein GdB festgesetzt und zugleich die Zuerkennung von Merkzeichen abgelehnt wurde, einen Widerspruch nur im Hinblick auf die GdB-Festsetzung und nicht auch ausdrücklich im Hinblick auf die Ablehnung der Merkzeichen eingelegt, so kann die Ablehnung von Merkzeichen besta...

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