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LSG Hamburg Urteil vom 18.10.2023 - L 2 U 42/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 1310 BKV - Morbus Bowen

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer Krankheit des Versicherten als Berufskrankheit nach § 9 SGB 7 muss diese durch die beruflichen Einwirkungen verursacht sein.

2. Bei der BK Nr. 1310 BKV - Einwirkungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide - kann ein Kausalzusammenhang mit einer Krebserkrankung grundsätzlich gegeben sein. Dieser erfordert eine Mindestbelastung von 200 ppt TCDD. Solange ein solcher beruflicher Belastungswert nicht erreicht wird, ist die Anerkennung der Hautkrebserkrankung Morbus Bowen als Berufskrankheit ausgeschlossen.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.12.2024; Aktenzeichen B 2 U 132/23 B)

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung, dass bei dem Kläger aufgrund einer Chlorakne mit Hautveränderungen und einem Morbus Bowen eine Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide vorliegt.

Der am xxxxx 1947 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung als Schlosser und arbeitete bis 1976 in diesem Beruf. Von 1976 bis 1984 war er als Chemiearbeiter bei der Firma B. (Firma B.) in H. tätig, in welcher unter anderem das Insektizid L. hergestellt wurde. Hier arbeitete er im sogenannten Rein-Gamma Betrieb. Der Arbeitgeber teilte in einem Schreiben vom 16. Mai 1991 der Beklagten mit, dass der Kläger Umgang mit gefährdenden Stoffen, wie Methanol, Trichlorbenzol, Hexchlorcyclohexan (HCH) sowie gegenüber unbestimmten cycloaliphatischen...

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