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LSG Hamburg Urteil vom 12.10.2022 - L 2 U 6/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Gefahrentarifs. Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige. Unfallversicherungsträger. Veranlagungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Den Unfallversicherungsträgern ist bei der Festsetzung eines Gefahrtarifs und der Bildung von Gefahrklassen ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft.

2. Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist der Gefahrtarif nach Tarifstellen zu gliedern. Tarifstellen werden nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet. Die Wahl der Tarifstellen nach Anzahl und Inhalt steht im Ermessen der Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers

 

Normenkette

SGB VII § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 157 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.06.2023; Aktenzeichen B 2 U 149/22 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gefahrtarifliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lerntherapeut.

Der 1973 geborene Kläger ist selbstständiger Lerntherapeut und wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 1. September 2009 als solcher in die Gefahrtarifstelle 6 (Gefahrklasse 3,3) zum 3. Gefahrtarif aufgrund einer gesetzlichen Unternehmerpflichtversicherung veranlagt.

Mit Bescheid vom 15. November 2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 nach dem 4. Gefahrt...

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