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SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung / § 157 Gefahrtarif

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(1) 1Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation[2] [Bis 31.12.2015: Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft] Gefahrklassen feststellen.

 

(2) 1Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

 

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

 

(4) 1Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

 

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

[1] § 157 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010. Anzuwenden ab 11.08.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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Jung, SGB VII § 157 Gefahrtarif
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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Bestimmung geht im Wesentlichen auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. S. 1254) zurück. Sie ersetzt die früheren §§ 730, 731 Abs. 1 und 2, §§ 875 und 876 Abs. 1 und 2 RVO. Abs. 1 Satz 3 wurde ...

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