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LSG für das Saarland Urteil vom 06.02.2001 - L 5b SB 67/99

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 03.09.1999; Aktenzeichen S 24 SB 72/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 3. September 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger das Merkzeichen „aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zuzuerkennen ist.

Das frühere Versorgungsamt Saarland hatte bei dem im Jahre … geborenen Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 1989 die Behinderungsleiden mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 bewertet und das ihm bereits früher zuerkannte gesundheitliche Merkzeichen „G” (erhebliche Gehbehinderung) bestätigt; das Merkzeichen „aG” war – wie schon zuvor (Bescheid vom 4. Januar 1984) – abgelehnt worden. Die Bezeichnung der Behinderungen wurde wie folgt formuliert:

„Künstliches Hüftgelenk rechts und Hüftarthrose links, Arthrose des linken Großzehengrundgelenkes.”

Der Bescheid vom 18. Juli 1989 war nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1989 verbindlich geworden.

Am 15. Juni 1998 machte der Kläger eine Verschlimmerung seiner Behinderungen sowie erneut die Zuerkennung des Merkzeichens „aG” geltend. Nach Einholung eines Befundberichtes vom Arzt für Orthopädie …, gab Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 dem Verschlimmerungsantrag insoweit statt, als der GdB ab Antragstellung auf 80 erhöht wurde. Die Anerkennung des Merkzeichens „aG” wurde dagegen mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger ohne große Anstrengung oder fremde Hilfe außerhalb eines Kraftfahrzeugs kurze Wegstrecken zurücklegen könne.

Mit dem Widerspruch schränkte der Kläger sein Begehren auf ...

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