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LSG für das Saarland Beschluss vom 15.06.2005 - L 6 AL 12/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Tatbestand eines Urteils ist nur ergänzungsbedürftig, wenn der nach Auffassung des Antragstellers wiederzugebende Teil wesentlich für die Entscheidung war. Nach § 139 Abs 2 S 3 SGG kann für einen wegen Pensionierung verhinderten Berufsrichter sein Vertreter nachrücken. Zur Entscheidung sind die verbliebenen Kollegialrichter berufen.

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob die Klägerin an die Beklagte einen Eingliederungszuschuss zurückzahlen muss, den sie für die Beschäftigung ihres ehemaligen Arbeitnehmers, des Zeugen K.C., erhalten hatte. Klage- und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 23. November 2004, der Klägerin am 11. März 2005 zugestellt, hatte der Senat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2004 zurückgewiesen. An der Urteilsfindung war auch der zum 01. März 2005 in den Ruhestand versetzte Richter am Landessozialgericht Dr. R. beteiligt. Im Tatbestand heißt es auf Seite 14 des Urteils des angerufenen Senats unter anderem wie folgt: “Die Klägerin hat angeregt, die Zeugen H.M. und K.C. zu hören und die Revision zuzulassen." Mit Schriftsatz vom 23. März 2005, am 24. März 2005 beim Landessozialgericht für das Saarland (LSG) eingegangen, beantragt die Klägerin unter anderem, diese Passage wie folgt zu ersetzen: “Die Klägerin hat beantragt, die Zeugen H.M. und K.C. zu hören und die Revision zuzulassen." Sie begehrt zudem, den Tatbestand wie folgt zu ergänzen: “Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hier gar nichts beantrage...

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