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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.12.2018 - L 18 AL 56/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. Arbeitslosengeldvorbezug. Besitzstandsklausel. rechtswidrig festgesetztes Bemessungsentgelt. Bindungswirkung

 

Orientierungssatz

Ein rechtswidrig zu hoch festgesetztes Bemessungsentgelt beim Arbeitslosengeldvorbezug entfaltet auch im Rahmen der Besitzstandsklausel des § 151 Abs 4 SGB 3 Bindungswirkung, so lange der frühere Bewilligungsbescheid beziehungsweise dessen Bindungswirkung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft aufgehoben wurde (ebenso LSG Celle-Bremen vom 31.5.2006 - L 7 AL 161/03; entgegen LSG Schleswig vom 26.9.2008 - L 3 AL 81/07).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2017 sowie der Überprüfungsbescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2013 für die Zeit vom 21. März 2013 bis 19. März 2014 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 59,73 € zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) um die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 21. März 2013 bis 19. März 2014.

Der am 1989 geborene Kläger, der ledig und kinderlos ist, stand vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 in einem Ausbildungsverhältnis zum Beikoch bei der Bildungseinrichtung B e.V. in Sch. Einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung hatte er nicht. Der Kläger beend...

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