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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 26.09.2008 - L 3 AL 81/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sonderfall des Bemessungsentgelts. Arbeitslosengeldvorbezug. rechtswidrig festgesetztes Bemessungsentgelt. Besitzstandsklausel. keine Bindungswirkung

 

Orientierungssatz

1. Ein rechtswidrig zu hoch festgesetztes Bemessungsentgelt beim Arbeitslosengeldvorbezug entfaltet auch im Rahmen der Besitzstandsklausel des § 133 Abs 1 SGB 3 idF vom 21.7.1999 (bzw § 131 Abs 4 SGB 3 idF vom 23.12.2003) keine Bindungswirkung, wenn die damalige Arbeitslosengeldbewilligung nicht aufgehoben wurde (entgegen LSG Celle-Bremen vom 31.5.2006 - L 7 AL 161/03).

2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG (B 7 AL 46/08 R) zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG Kiel (S 6 AL 182/05) wirkungslos.

 

Tenor

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 18. Oktober 2004 teilweise zurückzunehmen, weil das Bemessungsentgelt von ihr irrtümlich zu hoch angesetzt worden war.

Der ... 1958 geborene Kläger meldete sich am 14. Januar 2002 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aus der vorliegenden Arbeitsbescheinigung ergibt sich, dass der Kläger vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 als Service-Ingenieur im Außendienst tätig gewesen war und dass das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung am 15. November 2000 zum 31. Dezember 2000 beendet worden war. Das Arbeitsentgelt wurde bescheinigt für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 9. Oktober 2000 i...

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