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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.12.2007 - L 9 KR 150/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Anforderungen an vertragsärztliche Verordnung. stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Nachholung der Verordnung. Kassenwechsel. Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vertragsärztliche Verordnung muss die von § 15 Abs 1 S 1 SGB 5 geforderten Voraussetzungen erfüllen, dh der Vertragsarzt muss eine hinreichend konkretisierte Maßnahme anordnen und für die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber den Krankenkassen die Verantwortung übernehmen. Daran fehlt es, wenn der Arzt keine Behandlung anordnet, sondern lediglich "befürwortet", "empfiehlt" oder "anregt", weil sie ihm "sinnvoll" erscheint. Mit diesen Formulierungen in ärztlichen Bescheinigungen begrenzen Ärzte ihre Stellungnahmen auf Empfehlungen oder gutachterliche Äußerungen, ohne Verantwortung übernehmen zu wollen, so dass entsprechenden Bescheinigungen der Charakter von "Verordnungen" fehlt.

2. Die vertragsärztliche Verordnung kann grundsätzlich noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) nachgeholt werden.

3. Wechselt der Versicherte die Krankenkasse, müssen alle Leistungsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch (einschließlich der vertragsärztlichen Verordnung) vor dem Wechsel vorliegen; sie können auch in einem bereits vorher begonnenen Sozialrechtsstreit danach nicht mehr nachgeholt werden, um den Anspruch gegen die bisher zur Leistungserbringung zuständige Krankenkasse zu begründen.

4. Der Senat macht von seinem ihm in § 75 Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen, einen beigeladenen Versicherungsträger zu verurteilen nur dann Gebrauch, wenn der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspru...

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