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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.11.2018 - L 20 AS 575/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rückwirkung des Antrags auf den Monatsersten. Einkommens- und/oder Vermögensberücksichtigung. Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung. vor Antragstellung zugeflossener Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Schuldentilgung. Antragstag als Stichtag für die Vermögensbewertung

 

Orientierungssatz

1. Die dem Leistungsberechtigten vor Antragstellung am fünften Tag des Antragsmonats zugeflossene Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung stellt gemäß § 11 SGB 2 iVm § 37 Abs 2 S 2 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen und kein Vermögen dar.

2. Bei der Beitragsrückerstattung einer private Krankenversicherung handelt es sich auch nicht um freiwillig angespartes Vermögen oder eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2.

3. Aus § 12 Abs 4 S 2 SGB 2 ergibt sich, dass der vor Antragstellung zugeflossene Rückkaufswert einer gekündigten Lebensversicherung, mit dem ein Dispositionskredit ausgeglichen wurde, nicht in voller Höhe als Vermögen zu berücksichtigen ist. Unabhängig von der Regelung des § 37 Abs 2 S 2 SGB 2 und anders als bei der Einkommensberücksichtigung ist maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensbewertung der Tag der Antragstellung. Eine fiktive Anrechnung von Vermögen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Leistungsberechtigte durch die Verrechnung im Kontokorrent keiner Forderung seiner Bank mehr ausgesetzt ist, kommt insoweit nicht in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.02.2020; Aktenzeichen B 14 AS 52/18 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

...

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