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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2015 - L 34 AS 2053/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. polnische Staatsangehörige. fehlender Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts bzw anderen materiellen Aufenthaltsrechts. kein Sozialhilfeanspruch. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zum Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 für eine erwerbsfähige polnische Staatsangehörige, die den behaupteten rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland seit 1988 als Drittstaatsangehörige bzw mit dem Beitritt Polens ab 1.5.2004 als Unionsbürgerin nicht nachgewiesen hat und die über kein anderes materiell-rechtliches Aufenthaltsrecht verfügt.

2. Dem SGB 12 kommt im Bereich der Leistungen für den Lebensunterhalt im Verhältnis zum SGB 2 keine Auffangfunktion zu.

3. Der aus dem Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 resultierende faktische Zwang, ins Herkunftsland zurückkehren oder in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu müssen, stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gem Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen B 4 AS 7/16 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Grunde nach für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2007, wobei zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig ist, ob die Klägerin als polnische Staatsangehörige von diesen Leistungen ausg...

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