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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.03.2018 - L 3 R 209/16 WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld zählt zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs 1 S 1 AAÜG.

2. Zur Höhe des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeldes.

3. Die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt ist auch nicht auf der Grundlage von § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 2 SGB 4 idF vom 22.12.1983 iVm § 1 ArEV idF vom 12.12.1989 ausgeschlossen.

4. Zur Glaubhaftmachung der Zahlung von Verpflegungsgeld.

5. Zur Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Korrektur eines teilweise rechtswidrigen Feststellungsbescheides.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen B 5 RS 2/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2014 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 01. März 2001 teilweise zurückzunehmen und ab dem 01. November 2007

1. Verpflegungsgeld für die Zeiträume vom

a) 12. April 1968 bis zum 31. Dezember 1968 in Höhe von 1.148,40 Mark,

b) 01. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1973 i.H.v. 1.587,72 Mark,

c) 01. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 i.H.v. 1.587,72 Mark,

d) 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 i.H.v. 1.587,72 Mark,

e) 01. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1976 i.H.v. 1.592,16 Mark,

f) 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 i.H.v. 1.587,72 Mark,

g) 01. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1978 i.H.v. 1.642,44 Mark,

h) 01. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1979 i.H.v. 1.606,44 Mark,

i) 01....

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