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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2022 - L 3 U 148/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hörgerät: kein Arbeitsgerät. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. arbeitsvertragliche Nebenpflicht: intaktes und funktionierendes Hörgerät. keine versicherte Vorbereitungshandlung. Besorgen von Ersatzbatterien für das Hörgerät. Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gegenstand ist grundsätzlich nur dann ein Arbeitsgerät, wenn er objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und für die versicherte Tätigkeit gebraucht wird. Persönliche Gegenstände wie Hörgeräte und Brillen gehören grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten.

2. Es steht nicht im Belieben des Arbeitgebers, durch arbeitsvertragliche Begründung von Nebenpflichten den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf objektiv nicht versicherte Verrichtungen zu erweitern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertraglich statuierte Nebenpflicht in ihrer objektiven Nützlichkeit für den Arbeitgeber nicht über die den Arbeitnehmern allgemein obliegende Verpflichtung hinausgeht, funktionsfähig und soweit möglich unter Kompensation persönlicher Einschränkungen oder Behinderungen zum Dienst zu erscheinen, etwa ein im privaten Bereich verordnetes Hörgerät zu tragen.

3. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und...

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