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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2022 - L 3 U 148/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hörgerät: kein Arbeitsgerät. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. arbeitsvertragliche Nebenpflicht: intaktes und funktionierendes Hörgerät. keine versicherte Vorbereitungshandlung. Besorgen von Ersatzbatterien für das Hörgerät. Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gegenstand ist grundsätzlich nur dann ein Arbeitsgerät, wenn er objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und für die versicherte Tätigkeit gebraucht wird. Persönliche Gegenstände wie Hörgeräte und Brillen gehören grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten.

2. Es steht nicht im Belieben des Arbeitgebers, durch arbeitsvertragliche Begründung von Nebenpflichten den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf objektiv nicht versicherte Verrichtungen zu erweitern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertraglich statuierte Nebenpflicht in ihrer objektiven Nützlichkeit für den Arbeitgeber nicht über die den Arbeitnehmern allgemein obliegende Verpflichtung hinausgeht, funktionsfähig und soweit möglich unter Kompensation persönlicher Einschränkungen oder Behinderungen zum Dienst zu erscheinen, etwa ein im privaten Bereich verordnetes Hörgerät zu tragen.

3. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt.

 

Orientierungssatz

Eine Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn, die aufgrund einer Weisung ihres Arbeitgebers ihren Dienst nicht ohne Ersatzbatterien für ihr Hörgerät antreten darf, und ihren Arbeitsweg zwecks Kaufs von Ersatzbatterien beim Gehörakustiker unterbricht, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Nrn. 1, 5; BGB § 611; RVO § 549; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2024; Aktenzeichen B 2 U 8/22 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben für das gesamte Verfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin war zur Zeit des hier streitgegenständlichen Ereignisses beruflich für die D B als Fahrdienstleiterin tätig. Laut Unfallanzeige vom 28. August 2019 befand sie sich am 13. August 2019 auf dem Weg von ihrem Wohnort in der A-B-Straße in B zum Spätdienst auf ihrer Arbeitsstelle im Stellwerk T, Estraße in B, als sie ihren Arbeitsweg am Bahnhof F unterbrach, um in der Adstraße in F ihren Hörgeräteakustiker aufzusuchen. Dabei stürzte sie gegen 11 Uhr auf dem öffentlichen Verkehrsweg vor dem Geschäft des Hörgeräteakustikers. In der Unfallanzeige heißt es weiter, die Klägerin dürfe nur mit einem Hörgerät arbeiten, daher sei vor Arbeitsbeginn ein Batteriewechsel im Fachgeschäft erforderlich gewesen.

Der herbeigerufene Notarzt verbrachte die Klägerin in die Rettungsstelle der H Kliniken in N, wo sie in der Zeit vom 13. August 2019 bis zum 23. August 2019 zur stationären Behandlung verblieb. Laut Arztbrief des Chefarztes Dr. E, Klinik für Traumatologie und Orthopädie, vom 23. August 2019 wurden bei der Klägerin unfallbedingt bildgebend eine Humeruskopffraktur   rechts und eine Humerusschaftfraktur   links diagnostiziert. Noch am Unfalltag erfolgten eine geschlossene Reposition und eine Osteosynthese links durch Verriegelungsnagel. Am 15. August 2019 wurde am rechten Schultergelenk eine inverse Totalendoprothese   eingesetzt.

In einem Unfallfragebogen gab die Klägerin am 03. September 2019 an, sie sei zum Unfallzeitpunkt mit einem Fuß am Bordstein hängengeblieben, sei sodann gestolpert und gestürzt.

Laut einem Vermerk der Beklagten über einen Anruf der Klägerin vom 10. September 2019 habe diese mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, ihr Hörgerät zu tragen, um ihren Dienst überhaupt antreten zu dürfen.

In einem weiteren, ihr von der Beklagten übersandten Unfallfragebogen gab die Klägerin am 20. Oktober 2019 an, gewöhnlich nehme sie von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte den Fußweg bis zum Bahnhof B, sodann die Regionalbahn bis zum Bahnhof S, dann den Bus bis zur Haltestelle H Straße und schließlich die U-Bahn bis zur Haltestelle B. Den restlichen Weg bis zum Stellwerk lege sie zu Fuß zurück. Vo...

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