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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.08.2009 - L 10 AS 391/09 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Berufung. Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Anspruch auf Erstattung der Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens. Kostengrundentscheidung. Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Kostenfestsetzung. unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung. erfolgloses Vorverfahren. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. grundsätzliche Bedeutung. Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann

 

Orientierungssatz

1. Bei der für die Zulassung der Berufung maßgeblichen Frage, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750.- €. erreicht ist, bilden unter dem Gesichtspunkt des vorgeschriebenen Rechtsmittelstreitwertes die Kostengrundentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und die Kostenfestsetzung eine Einheit, mit der Folge, dass die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gegen alle genannten Entscheidungen durchschlägt.

2. Die Berufung ist mangels Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Antwort auf eine Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist.

3. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zweifelsfrei geklärt, dass der Herstellungsanspruch allein zum Ausgleich von Pflichtverletzungen durch ihrer Art nach zulässige Amtshandlungen führen kann. Ein Schadensersatzanspruch ist keine Folge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Für einen solchen Anspruch sind die Zivilgerichte zuständig.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 14...

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