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LSG Berlin Beschluss vom 28.04.2004 - L 6 B 44/03 AL ER

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Verfahrensgang

SG Berlin (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen S 52 AL 1897/02 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2003 getroffene Kostengrundentscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die angefochtene Kostengrundentscheidung eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) bzw. eine Entscheidung des Vorsitzenden des SG ist.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ist nicht durch Vorschriften des SGG ausgeschlossen (§ 172 Abs. 1 letzter Halbs. SGG). Ein solcher Ausschluss wird vor allem nicht durch die insoweit allein in Betracht zu ziehende Regelung des § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbs. SGG bewirkt, wonach eine Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

§ 197a Abs. 1 SGG findet nach seinem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung. Die Bestimmung wurde durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144) mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Verfahren, die – wie der vorliegende Fall – ab dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden sind (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; vgl. Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 73/00 R = SozR 3-2500 § 135 Nr. 21). Sie ist im Anordnungsverfahren entsprechend anzuwenden, da Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz kostenrechtlich selbständige, vom Hauptsacheverfahren unabhängige Verfahren sind (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 RdNr. 2). Dies wird für gerichtskostenpflichtige Ver...

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