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LSG Berlin Beschluss vom 03.11.2003 - L 17 P 18/03 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Verfahrens. Pauschgebühr. Zulässigkeit der Berufung

 

Orientierungssatz

Bei der nach § 184 SGG zu zahlenden Pauschgebühr handelt es sich um Verfahrenskosten nach § 193 Abs 2 SGG, für die der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs 4 SGG gilt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Beklagte war bei der Klägerin - einem privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen - seit dem 1. Mai 1999 zu einem monatlichen Beitrag von 59,82 DM pflegeversichert. Wegen einer offenen Beitragsforderung für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. März 2000 von insgesamt 478,52 DM erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen den dieser Widerspruch erhob, da er den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe. Das Sozialgericht Berlin, an das das Verfahren auf den Widerspruch abgegeben worden ist (§ 182 a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), hat mit Urteil vom 13. Februar 2003 entschieden:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,68 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 5/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten des Mahnverfahrens. Die Pauschgebühr ist vom Beklagten nicht zu erstatten.

Die Klägerin trägt 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Die Berufung und die Revision werden nicht zugelassen.

Gegen das am 17. April 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Klage auf die Erstattung der nach § 184 SGG v...

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