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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 10 R 592/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes. kein Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG, wenn der als Subunternehmer deklarierte sich nach den konkreten Umständen tatsächlich als beschäftigt erweist

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (Abgrenzung zu LSG München, Beschluss vom 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER, in juris; wie hier LSG Chemnitz, Urteil vom 22.04.2016 - L 1 KR 228/11, in juris).

 

Orientierungssatz

Es steht dem jeweiligen Unternehmen frei, ob es Personalbedarf im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit durch die Einstellung von Mitarbeitern, durch die Inanspruchnahme der Dienste von Zeitarbeitsfirmen oder durch den Einsatz von Subunternehmern deckt. Allerdings hat sich der Unternehmer dann - bei seiner Berufsausübung, die gemäß Art 12 Abs 1 S 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann, wozu auch die Regelungen über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gehören - an die entsprechenden rechtlichen - gesetzlichen - Vorgaben für die Qualifizierung dieser Art von Personaldeckung zu halten. Es stellt daher keinen Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG dar, wenn der als Subunternehmer deklarierte sich nach den konkreten Umständen tatsächlich als beschäftigt erweist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufun...

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